In der Schweiz besteht nach Art. 322 des Strafgesetzbuches eine Impressumspflicht für Zeitungen und Zeitschriften.
Seit dem 1. April 2012 ist die Impressumspflicht auf bestimmte Webseiten ausgedehnt. In Anlehnung an die europäische E-Commerce-Richtlinie schreibt Art. 3 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewer (UWG), dass “wer Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet”, dabei “klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post” machen muss.